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Die CSRD-Richtlinie bringt neue Pflichten für Nachhaltigkeitsberichte. Doch durch die Omnibus-Verordnung verschieben sich Fristen und Anforderungen. Erfahren Sie, wer jetzt berichten muss, welche Inhalte gefordert sind und wie Sie die CO2-Kennzahlen für den Bericht erhalten.

Was ist die CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die neue Richtlinie der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie löst die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014 ab. Die alte NFRD verpflichtete bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU, Nachhaltigkeitsberichte zu verfassen. Die CSRD soll die Berichtspflicht erweitern und die Berichte verschiedener Unternehmen besser vergleichbar machen.

Die CSRD verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Nachhaltigkeits- genau wie die Finanzberichte extern prüfen zu lassen. Nach der NFRD gab es keine solche Pflicht. Ziel der CSRD ist es, dass Unternehmen transparent darüber informieren, wie sich ihr Handeln auf Umwelt, Gesellschaft und Governance (ESG) auswirkt. Die Berichterstattung gibt Unternehmen außerdem die Chance, sich stärker mit Nachhaltigkeitsaspekten zu beschäftigen und diese bei der Ausrichtung der eigenen Strategie zu berücksichtigen.

Welche Unternehmen sind von der CSRD-Richtlinie betroffen?

Mit Sicherheit kann man das momentan nicht sagen. Das liegt daran, dass die EU-Kommission am 26. Februar 2025 die sogenannte Omnibus-Initiative gestartet hat. Sie möchte damit die Berichtspflichten von Unternehmen reduzieren und vereinfachen mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern. Der Omnibus-Vorschlag betrifft unter anderem die CSRD, die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und die EU-Taxonomie.

Bezogen auf die CSRD hat die EU-Kommission vorgeschlagen, dass entgegen der ursprünglichen Planung nur noch große Unternehmen berichten sollen. Konkret solche, die mehr als 1.000 Beschäftigte haben und entweder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme. Das würde die Zahl der betroffenen Unternehmen von ursprünglich 49.000 in der EU um etwa 80 Prozent reduzieren. Im Juni hat der Rat der EU noch weitergehend vorgeschlagen, die Umsatzgrenze von 50 auf 450 Millionen Euro zu erhöhen.

Im Oktober 2025 hat sich das EU-Parlament auf einen Kompromiss geeinigt, der den Vorschlägen des Rates nahekommt und nicht nur die Schwelle von 1.000 Beschäftigten beinhaltet, sondern auch die Umsatzschwelle auf 450 Millionen Euro anhebt.

Umsetzung in deutsches Recht

Zunächst nicht betroffen von den diskutierten Kriterien sind die Unternehmen der sogenannten ersten Welle. Denn diese hätten laut EU-Recht im Jahr 2025 zum ersten Mal für das Geschäftsjahr 2024 nach der CSRD berichten müssen. Da Deutschland die CSRD-Richtlinie nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, gilt dies allerdings nicht für Unternehmen in Deutschland.

Anfang September 2025 hat das Bundeskabinett nun einen Gesetzentwurf beschlossen, um die CSRD in deutsches Recht zu überführen. Die sogenannten „Stop-the-Clock“-Regeln (siehe nächster Abschnitt) sind dabei bereits berücksichtigt. Außerdem antizipiert der Entwurf den Vorschlag, dass ab 2026 (für das Geschäftsjahr 2025) nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten berichtspflichtig sein sollen. Für die weiteren Wellen will das Justizministerium die Vereinbarungen übernehmen, die das EU-Parlament beschließt. Nun werden sich noch Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen.

Ab wann müssen Unternehmen nach der CSRD berichten?

Um zu vermeiden, dass Unternehmen für kurze Zeit berichten müssen und danach nicht mehr, hat das Europäische Parlament dem sogenannten „Stop the Clock“-Vorschlag zugestimmt. Dieser trat am 17. April 2025 in Kraft. Damit wurden die Fristen für Unternehmen der zweiten und dritten Welle, die ab dem Jahr 2026 und 2027 hätten berichten müssen, um zwei Jahre verschoben.

Die Staffelung mit den neuen Fristen und aktuell diskutierten Kriterien sieht damit so aus:

Erste Welle

Nach EU-Recht hätten Unternehmen der ersten Welle ab 2025 (für das Geschäftsjahr 2024) berichten müssen. Wird die CSRD noch 2025 in deutsches Recht umgesetzt, müssen diese Unternehmen in Deutschland ab 2026 (für das Geschäftsjahr 2025 berichten). Betroffen sind nach dem Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, die auch schon nach der NFRD berichtet haben. Sie müssen entweder Umsatzerlöse von mehr als 450 Millionen Euro haben oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro. Ursprünglich war geplant, die Grenze bei 500 Mitarbeitern und 50 Millionen Euro Umsatz zu setzen.

Zweite Welle

Nach dem Omnibus-Vorschlag berichten ab 2028 (für das Geschäftsjahr 2027) große Unternehmen, die bisher nicht nach der NFRD berichtspflichtig sind und mehr als 1.000 Beschäftigte haben – außerdem eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro oder Umsatzerlöse von mehr als 450 Millionen Euro. Ursprünglich war geplant, die Grenze der Mitarbeitenden bei 250 zu setzen.

Dritte Welle

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission würde die dritte Welle komplett entfallen. Ursprünglich war geplant, dass börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen berichten. Ausgenommen von der Berichtspflicht für börsennotierte KMU wären Kleinstunternehmen gewesen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: maximal 10 Beschäftigte, maximal 900.000 Euro Umsatzerlöse, oder maximal 450.000 Euro Bilanzsumme. Nach den „Stop-the-Clock“-Regeln würde die Berichtspflicht 2029 (für das Geschäftsjahr 2028) starten, sollten diese Unternehmen doch berichten müssen.

Omnibus-Vorschlag Ursprünglich geplant
Welle 1: Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die schon nach der NFRD berichten > 1.000 Mitarbeiter und entweder
> 450 Mio. Euro Umsatz oder
> 25 Mio. Euro Bilanzsumme
> 500 Mitarbeiter und entweder
> 50 Mio. Euro Umsatz oder
> 25 Mio. Euro Bilanzsumme
Welle 2: Große Unternehmen, die bisher nicht nach der NFRD berichten > 1.000 Mitarbeiter und entweder
> 450 Mio. Euro Umsatz oder
> 25 Mio. Euro Bilanzsumme
Zwei der drei Kriterien:
> 250 Mitarbeiter
> 50 Mio. Euro Umsatz
> 25 Mio. Euro Bilanzsumme
Welle 3 Fällt weg Börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen, ausgenommen Kleinstunternehmen

Welche Inhalte deckt ein Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD ab?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen fest, wie genau Unternehmen nach der CSRD zu berichten haben. Dabei gilt die sogenannte doppelte Wesentlichkeit. Das bedeutet, dass Unternehmen zum einen berichten müssen, wie ihre Geschäftstätigkeit Mensch und Umwelt beeinflusst (Inside-Out). Ein Beispiel: Die Herstellung von Materialien oder die Nutzung von Maschinen verursacht CO2-Emissionen, die die Klimakrise verschärfen. Zum anderen ist relevant, welchen Einfluss Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen haben (Outside-In). Hier könnten Unternehmen etwa angeben, inwiefern ihre Geschäftstätigkeit von Dürre oder Stürmen betroffen ist.

EU-Kommission will ESRS vereinfachen

Auch die ESRS sind Teil des Omnibus-Prozesses und sollen nach dem Vorschlag der EU-Kommission vereinfacht werden. Zuständig dafür ist die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die auch die ursprüngliche Fassung der ESRS entworfen hat. Neben verschiedenen inhaltlichen Vereinfachungen hat die EFRAG auch vorgeschlagen, die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um 57 Prozent zu reduzieren.

Bei den ESRS gibt es verschiedene Bereiche der Berichterstattung, zum Beispiel zum Klimawandel, zur Umweltverschmutzung, zu Wasser- und Meeresressourcen oder Biodiversität . Im Bereich Klimawandel müssen Unternehmen eine Klimabilanz erstellen, also angeben, wie viele Treibhausgasemissionen, ihre Tätigkeiten verursachen.

Welche Treibhausgasemissionen von Unternehmen sind für die CSRD relevant?

Im Nachhaltigkeitsbericht müssen Unternehmen ihre Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen angeben, außerdem die gesamten Treibhausgasemissionen.

VSME: Was gilt für Unternehmen, die nicht unter die CSRD-Richtlinie fallen?

Sollte der Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission in der Form durchgehen, müssten kleine und mittelständische und auch viele größere Unternehmen nicht nach der CSRD berichten. Allerdings brauchen größere Unternehmen für ihre Nachhaltigkeitsberichte möglicherweise Informationen von ihren Zulieferern. Für Unternehmen, die selbst nicht nach der CSRD berichten, kann das bedeuten, dass sie Anfragen bekommen und bestimmte Informationen oder CO2-Kennzahlen liefern sollen.

Weil die CSRD-Berichtspflicht so zum Teil die Wertschöpfungskette entlang sickern könnte, spricht man auch von einem Trickle-Down-Effekt. Diesen möchte die EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Verfahrens begrenzen und schlägt deshalb vor, ein Wertschöpfungsketten-Limit einzuführen. Das würde bedeuten, dass große Unternehmen bei anderen Betrieben, die nicht berichtspflichtig sind, nur eingeschränkt Informationen anfragen dürfen.

Eigener Berichtsstandard für KMU: der VSME

Als Begrenzung für diese Anfragen gilt der Voluntary Sustainability Reporting Standard for Small and Medium-sized Enterprises (VSME). Diesen hat – genau wie die ESRS – die EFRAG im Auftrag der EU-Kommission entwickelt. Der VSME umfasst die Scope-1- und Scope-2-Emissionen von Unternehmen, die Scope-3-Emissionen sind optional.

Nach dem VSME zu berichten ist freiwillig. Allerdings ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem VSME zu beschäftigen und Berichte zu erstellen. So haben Unternehmen bei Anfragen von berichtspflichtigen Großkunden sofort die nötigen Informationen parat. Auch für den B2C-Bereich ergibt eine Nachhaltigkeitsbilanzierung Sinn. Denn immer mehr Endkunden erkundigen sich nach der Nachhaltigkeit eines Unternehmens oder einzelner Produkte.

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